RS OGH 1994/7/13 7Ob547/94, 3Ob2409/96b, 1Ob145/06i, 10Ob71/18s

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Veröffentlicht am 13.07.1994
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Norm

UVG §19

Rechtssatz

Im Fall der Innehaltung von Unterhaltsbeträgen ist die Einbehaltung von zu Unrecht ausbezahlten Beträgen nach Möglichkeit unter Heranziehung der innebehaltenen Beträge anzuordnen. § 19 Abs 1, Schlußteil, UVG nimmt auf die Möglichkeit, über innebehaltene Beträge zu verfügen, nicht Bedacht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 547/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 7 Ob 547/94
  • 3 Ob 2409/96b
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2409/96b
    nur: Im Fall der Innehaltung von Unterhaltsbeträgen ist die Einbehaltung von zu Unrecht ausbezahlten Beträgen nach Möglichkeit unter Heranziehung der innebehaltenen Beträge anzuordnen. (T1)
  • 1 Ob 145/06i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 145/06i
    Auch; Beisatz: Aus 7 Ob 547/94 ist jedoch nicht abzulesen, es müsse eine solche Einbehaltung jedenfalls, daher - entgegen §19 Abs1 UVG - ohne eine Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes Platz greifen. (T2)
  • 10 Ob 71/18s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 71/18s
    Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Infolge Gefährdung des notwendigen Unterhalts des Kindes keine Einbehaltung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076694

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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