RS OGH 1994/7/13 15Os99/94

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Veröffentlicht am 13.07.1994
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Norm

StGB §65 Abs1 Z2
StGB §321

Rechtssatz

Die österreichische Gerichtsbarkeit zur Verfolgung eines bosnischen Staatsangehörigen wegen Völkermord, Mord und Brandstiftung ist gegeben, wenn dessen Auslieferung an den Tatortstaat Bosnien-Herzegowina mangels funktionierenden Rechtshilfeverkehrs mit den dortigen Justizbehörden nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092389

Dokumentnummer

JJR_19940713_OGH0002_0150OS00099_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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