Norm
StGB §65 Abs1 Z2Rechtssatz
Die österreichische Gerichtsbarkeit zur Verfolgung eines bosnischen Staatsangehörigen wegen Völkermord, Mord und Brandstiftung ist gegeben, wenn dessen Auslieferung an den Tatortstaat Bosnien-Herzegowina mangels funktionierenden Rechtshilfeverkehrs mit den dortigen Justizbehörden nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092389Dokumentnummer
JJR_19940713_OGH0002_0150OS00099_9400000_003