RS OGH 1994/7/13 7Ob585/94

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Veröffentlicht am 13.07.1994
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Norm

EheG §81

Rechtssatz

Bei der Abgrenzung zwischen Gebrauchsvermögen und Ersparnis kommt es auf den tatsächlichen Gebrauch an. Liegt ein solcher - zum Unterschied von Eigentum oder Besitz als bloße Wertanlage - vor, so fällt die Sache unter den Begriff des Gebrauchsvermögens und nicht bzw nicht auch unter den Begriff der Ersparnis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057313

Dokumentnummer

JJR_19940713_OGH0002_0070OB00585_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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