Norm
StGB §156Rechtssatz
Eine Verringerung des Vermögens tritt dann nicht ein, wenn eine zu Recht bestehende Forderung beglichen wird; denn der Schuldner befreit sein Vermögen nur von einer Last, sein Vermögensstand bleibt gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094730Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010