- 1 Ob 24/94
- 1 Ob 49/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
Auch; Veröff: SZ 68/220
- 1 Ob 50/95
- 1 Ob 1/96
Veröff: SZ 69/49
- 1 Ob 27/95
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
Auch; Veröff: SZ 69/132
- 1 Ob 2047/96b
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2047/96b
Beisatz: Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlichen Interessen dient. (T1) Veröff: SZ 69/188
- 1 Ob 9/96
Auch; Veröff: SZ 69/185
- 1 Ob 140/98i
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch bei Befugnisüberschreitung oder Zuständigkeitsüberschreitung und bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Handlungen. (T2)
- 1 Ob 56/98m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch bei Befugnisüberschreitung oder Zuständigkeitsüberschreitung und bei deliktischen Handlungen. (T3) Veröff: SZ 71/99
- 1 Ob 306/98a
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 72/5
- 1 Ob 92/99g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 1 Ob 117/99h
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 14/00s
Beisatz: Die Prüfung dieses funktionellen Zusammenhangs klärt auch die Frage, ob eine informelle, also eine nicht in Bescheidform erteilte Auskunft der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. (T4); Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren bezogen auf eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und Angelegenheiten der Bauordnung. (T5); Veröff: SZ 73/34
- 1 Ob 25/01k
Beisatz: Hier: Beurteilung der Betriebssicherheit von in Betrieb stehender Dampfkesseln durch Kesselprüfstellen (ausgegliederte Unternehmungen des Bundes). (T6); Veröff: SZ 74/55
- 1 Ob 188/02g
Auch; Beisatz: Bedeutsam ist lediglich, dass der Dritte eine Aufgabe zu besorgen hat, die infolge eines engen Sachzusammenhangs im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung steht. Dem Dritten muss zumindest unterstützende Mitwirkung bei der Besorgung der hoheitlichen Aufgaben zukommen. (T7); Beisatz: Der Umstand, dass der Bankprüfer organisatorisch nicht in die Aufsichtsbehörde eingebunden ist und dass er materiell bei Erstattung des bankaufsichtlichen Prüfungsberichts keiner Weisung durch die Aufsichtsbehörde unterliegt, kann nichts daran ändern, dass er eine im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung gelegene Aufgabe zu besorgen hat. (T8); Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd
§ 70 Abs 1 Z 1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T9); Veröff: SZ 2003/28
- 1 Ob 49/05w
Vgl; Beisatz: Nimmt der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß §215 Abs1 zweiter Satz ABGB durch die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation in Anspruch, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, so handelt er hoheitlich. (T10); Veröff: SZ 2005/92
- 1 Ob 179/05p
Vgl auch; Beisatz: Alle Maßnahmen von Gemeinden im Sachzusammenhang mit einer Änderung eines Flächenwidmungsplans sind als hoheitliche Verwaltungsakte einzustufen. (T11)
- 1 Ob 54/06g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vollziehung der Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes. (T12); Veröff: SZ 2006/101
- 8 Ob 43/08v
Beisatz: Das hat umso mehr zu gelten, wenn die Handlungen, deren Untersagung der Kläger anstrebt, auf Grundlage eines von der Beklagten erlassenen Bescheids gesetzt werden. Gerade nicht ist hingegen zu prüfen, ob der Bescheid (auch) dem Kläger gegenüber wirksam wurde. (T13)
- 1 Ob 225/07f
Vgl auch; Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach
§ 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T14)
- 1 Ob 190/08k
Veröff: SZ 2009/43
- 1 Ob 14/10f
Beisatz: Hier: Rundschreiben. (T15)
- 1 Ob 208/10k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des
§ 9 Abs 5 AHG). (T16)
- 1 Ob 15/11d
Auch; Beisatz: Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 277 Abs 2 UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“. (T17)
Veröff: SZ 2011/43
- 1 Ob 29/14t
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 29/14t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/32
- 1 Ob 75/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
Auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach
§ 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T18)
Veröff: SZ 2015/58
- 1 Ob 203/15g
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
Auch; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T19)
- 1 Ob 116/16i
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 116/16i
Vgl auch
- 1 Ob 70/20f
Auch
- 1 Ob 10/20g
Vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd
§ 1 Abs 1 AHG. (T20)
- 1 Ob 109/21t
Vgl; Beisatz: Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes. (T21)