RS OGH 1994/7/14 1Ob558/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1994
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Norm

ABGB §895
AußStrG §1 B3c
JN §1 DVb1dd
JN §1 DVk
WHG §7

Rechtssatz

Streitigkeiten zwischen mehreren Gläubigern über den internen Ausgleich bei einer Gesamtforderung gehören auch dann auf den streitigen Rechtsweg, wenn es sich um die Aufteilung der Zuwendung nach § 7 WHG zwischen der Witwe und gesetzlichen Vertreterin und ihren minderjährigen Kindern handelt. Pflegschaftsbehördliche Sicherungsvorkehrungen sind erst nach endgültiger Klärung des Aufteilungsschlüssels (durch Einigung oder Urteil) zu treffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038305

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0010OB00558_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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