RS OGH 1994/7/14 1Ob581/94, 4Ob1541/95 (4Ob1542/95), 10Ob508/96, 1Ob217/99i, 7Ob26/02b, 7Ob100/13a,

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Norm

ABGB §140 Bd

Rechtssatz

Für die Berücksichtigung von Schulden, die während aufrechter Ehe im beiderseitigen Einvernehmen der Ehegatten aufgenommen worden sind, ist maßgebend, wie sich ein Unterhaltsverpflichteter verständigerweise bei Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte; es ist aber auch ein objektiver Maßstab anzulegen. Solche Schulden sind nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 581/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 581/94
  • 4 Ob 1541/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 1541/95
  • 10 Ob 508/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 508/96
    Vgl; Beisatz: Auch wenn die Anschaffung und die hiefür nunmehr aufgewendeten Kreditrückzahlungsraten für eine Liegenschaft seinerzeit im Einvernehmen der Ehegatten eingegangen wurden, so betreffen sie doch nicht die Ehewohnung bzw dienten sie nicht zur Wohnraumbeschaffung, so daß sich diese die unterhaltsberechtigte Ehegattin keineswegs auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss; umso weniger müssen sich die aus der Ehe entstammenden minderjährigen Kinder diese Darlehensrückzahlungen anrechnen lassen. (T1)
  • 1 Ob 217/99i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 217/99i
    Auch; Beisatz: Auch auf Schulden, die während aufrechter Ehe im beiderseitigen Einvernehmen der Ehegatten aufgenommen wurden, ist bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzuwenden. Das Einverständnis des Ehegatten allein rechtfertigt bei Fehlen der übrigen Kriterien die Verminderung der Bemessungsgrundlage durch Darlehensrückzahlungen nicht. (T2)
  • 7 Ob 26/02b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 26/02b
    Vgl auch
  • 7 Ob 100/13a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 100/13a
  • 8 Ob 147/18b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 147/18b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047479

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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