Beisatz: Durch die Außerkraftsetzung des Hofdekretes JGS 781/1844 durch das 1. BRG trat keine Änderung der Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruches ein. (T1)
Auch; Beisatz: Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf eine Teilhabe an der Verwaltung und Vertretung des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch besteht lediglich in einer Geldforderung. (T2); Veröff: SZ 2005/114