Norm
EO allgRechtssatz
Durch eine Exekutionsführung soll dem Gläubiger einerseits möglichst rasch zur Befriedigung seines Anspruchs verholfen werden, andererseits aber soll gegen den Verpflichteten nicht mehr Zwang ausgeübt werden als der beabsichtigte Zweck, die Exekution erfolgreich zu gestalten, erfordert. Dies ist bei der Exekutionsbewilligung, beim Exekutionsvollzug und auch nachher zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016626Dokumentnummer
JJR_19940714_OGH0002_0010OB00505_9400000_005