Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Einem Zivilgericht ist es einerseits nach der in Art 94 B-VG ausgesprochenen strikten Trennung von Justiz und Verwaltung verwehrt, einer Vollzugsbehörde als einem Organ der Hoheitsverwaltung ein Verbot des weiteren Vollzuges einer Strafhaft, die die Weisung zur Enthaftung eines Strafgefangenen enthält, auszusprechen, andererseits stehen einer Weisung des Zivilgerichtes an das erkennende Strafgericht oder das Vollzugsgericht die Anordnung des Art 87 Abs 1 B-VG, wonach die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, sowie die fehlende Kompetenz zur Einwirkung auf die rechtssprechende Tätigkeit des Strafgerichtes und die zur Entscheidung in Sachfragen im Provisorialverfahren niemals vorhandene Kompetenz entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057252Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013