RS OGH 1994/7/14 1Ob5/94, 1Ob32/95, 1Ob41/95, 6Ob26/01v, 17Ob16/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1994
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Norm

AHG §1 Ba
B-VG Art87 Abs1
B-VG Art94
EO §382 I
EO §382 Z4 II4
EO §382 Z5 II5

Rechtssatz

Einem Zivilgericht ist es einerseits nach der in Art 94 B-VG ausgesprochenen strikten Trennung von Justiz und Verwaltung verwehrt, einer Vollzugsbehörde als einem Organ der Hoheitsverwaltung ein Verbot des weiteren Vollzuges einer Strafhaft, die die Weisung zur Enthaftung eines Strafgefangenen enthält, auszusprechen, andererseits stehen einer Weisung des Zivilgerichtes an das erkennende Strafgericht oder das Vollzugsgericht die Anordnung des Art 87 Abs 1 B-VG, wonach die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, sowie die fehlende Kompetenz zur Einwirkung auf die rechtssprechende Tätigkeit des Strafgerichtes und die zur Entscheidung in Sachfragen im Provisorialverfahren niemals vorhandene Kompetenz entgegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 5/94
  • 1 Ob 32/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 1 Ob 32/95
  • 1 Ob 41/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 41/95
    Vgl; Veröff: SZ 69/16
  • 6 Ob 26/01v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 26/01v
    Vgl auch; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung, mit der in die Befugnisse eines anderen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eingegriffen würde, ist unzulässig. (T1)
  • 17 Ob 16/09s
    Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 16/09s
    Vgl auch; Beisatz: Gerichte wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung kein hoheitliches Handeln einer Verwaltungsbehörde anordnen oder verbieten (1 Ob 5/94m; RIS-Justiz RS0057252). Die Herausgabe von zu Unrecht zurückgehaltener Ware ist jedoch kein hoheitliches Handeln im Sinn dieser Rechtsprechung. (T2); Beisatz: Drittverbot gegen Republik Österreich. (T3); Veröff: SZ 2009/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057252

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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