Norm
EO §27Rechtssatz
Zum Gesichtspunkt, den Verpflichteten nicht stärker zu belasten als nötig, gehört auch die Verpflichtung, eine zu erwirkende vertretbare Handlung mit einem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausreichenden Minimalaufwand an Kosten auszuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016624Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012