Norm
ABGB §1299 A3Rechtssatz
Von einem Bundesministerium für die Bundesstraßenverwaltung für verbindlich erklärte "technische Vertragsbedingungen" (hier RVS 8.06.24) geben den letzten Stand der Technik wieder. Diesen hat das Organ eines Rechtsträgers, dem es obliegt, im Interesse der Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen, zu berücksichtigen. Die fahrlässige Unkenntnis solcher "Vertragsbedingungen" stellt ein Organverschulden dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026460Dokumentnummer
JJR_19940714_OGH0002_0010OB00024_9400000_001