RS OGH 1994/7/19 10ObS171/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1994
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Norm

ASGG §35 Abs8
ASGG §39
GOG §89

Rechtssatz

Schriftliche Anträge sind auch in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen - abgesehen von den Ausnahmen des § 35 Abs 8 ASGG - immer direkt an das Prozeßgericht zu richten. Die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrages ist in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozeßgericht einlangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059760

Dokumentnummer

JJR_19940719_OGH0002_010OBS00171_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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