Norm
ASGG §35 Abs8Rechtssatz
Schriftliche Anträge sind auch in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen - abgesehen von den Ausnahmen des § 35 Abs 8 ASGG - immer direkt an das Prozeßgericht zu richten. Die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrages ist in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozeßgericht einlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059760Dokumentnummer
JJR_19940719_OGH0002_010OBS00171_9400000_001