Norm
ABGB §281 BRechtssatz
Bei der Bestellung eines Sachwalters handelt es sich lediglich um eine verfahrenstechnische Maßnahme, von der das Gericht nicht anders als im Falle des § 425 Abs 2 ZPO nach eigenem Ermessen wieder abgehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049101Dokumentnummer
JJR_19940719_OGH0002_0100OB00520_9400000_001