Norm
ZPO §84 Abs3 IRechtssatz
Wird ein Rechtsmittel ohne Rechtsanwalt erhoben, ist eine Verbesserung jedenfalls dann aufzutragen, wenn der Rechtsmittelwerber zum Ausdruck bringt, daß er eine bestimmte Entscheidung bekämpfen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036704Dokumentnummer
JJR_19940719_OGH0002_010OBS00164_9400000_001