RS OGH 1994/7/19 10ObS164/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1994
beobachten
merken

Norm

ZPO §84 Abs3 I

Rechtssatz

Wird ein Rechtsmittel ohne Rechtsanwalt erhoben, ist eine Verbesserung jedenfalls dann aufzutragen, wenn der Rechtsmittelwerber zum Ausdruck bringt, daß er eine bestimmte Entscheidung bekämpfen will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036704

Dokumentnummer

JJR_19940719_OGH0002_010OBS00164_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten