Norm
StPO §270 Abs1Rechtssatz
Das Fehlen der Unterschriftsstampiglie des Vorsitzenden, der Unterfertigung durch den Leiter der Geschäftsabteilung und des Gerichtssiegels auf der dem Verteidiger zugestellten Urteilsfertigung begründet keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098535Dokumentnummer
JJR_19940719_OGH0002_0150OS00107_9400000_001