Norm
ASVG §177 Abs1Rechtssatz
Im Fall der Verschlimmerung eines bestehenden Leidens durch beruflich bedingte Schädigungen wird das Gesamtleiden rechtlich in den beruflich bedingten und den davon unabhängigen, auf die Anlage bzw Vorschädigung zurückzuführenden Teil zerlegt; der verschlimmerungsbedingte Anteil wird abgegrenzt und - unter Berücksichtigung des Vorschadens - allein entschädigt, da nur dieser der schädigenden Einwirkung zuzurechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084351Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009