Norm
StGB §5 FRechtssatz
Eine Rechtsbelehrung, welche die Deutung nahelegt, es sei zur Bejahung der Schuldfrage ausreichend, dass die objektiven Deliktsmerkmale zutreffen, oder die nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass alle - auch die qualifizierenden - Deliktsmerkmale vom Vorsatz des Täters umschlossen sein müssen, ist unrichtig und nicht bloß unvollständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089041Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008