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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung betreffend die Parteien im Bauverfahren im Bgld Baugesetz 1997 mangels direkter Betroffenheit; Vorliegen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides hinsichtlich der Parteistellung des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit seinem auf Art139 B-VG (gemeint wohl Art140 B-VG) gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, §21 Abs1 Z2 und Abs2 in eventu einzelne Wortfolgen in §21 Abs2 Burgenländisches Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 (in der Folge Bgld BauG 1997) wegen "Gesetzwidrigkeit" kostenpflichtig aufzuheben.
2. Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller (bezeichnet als "Beschwerdeführer") vor, dass er Eigentümer eines Hauses in 7532 Litzelsdorf 163 sei. Auf einem Grundstück, das nicht direkt an sein Grundstück angrenze, sich jedoch in der Nähe seines Grundstückes befinde, sei ein Schweinezuchtbetrieb "etabliert" worden. Der Antragsteller sei nicht direkter Nachbar. Es sei ein Baubewilligungsverfahren zur Errichtung dieses Schweinestalles mit Lagerhalle samt Düngerstätte sowie Güllegrube durchgeführt worden. Die Geruchsbelästigung mache jedoch nicht an den Grundgrenzen Halt; die Entfernung zu seinem Grundstück betrage 25 m. Der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass ihm Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zur Errichtung des Schweinestalles zukomme, sei schließlich in der zweiten Instanz von der BH Oberwart als unbegründet abgewiesen worden. Die Behörde berufe sich auf den Wortlaut des §21 Bgld BauG 1997. Durch diese Gesetzesbestimmung sei der Antragsteller ob seiner Stellung als bloßer Nachbar (und nicht angrenzender Anrainer) daran gehindert worden, im Bauverfahren Einwendungen zu erheben. Damit greife die Gesetzesbestimmung unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers ein. Es stehe dem Antragsteller auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die rechtswidrige Bestimmung zur Wehr zu setzen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - wegen dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit verletzt.
Nicht jedem Normadaressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn er nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht. (vgl. 11.726/1988, 14.627/1996, Beschluss vom 15. März 2000, V14/00).
2. Ein solcher zumutbarer Weg stand dem Antragsteller jedoch offen:
Wie er in seinem Antrag selbst einräumt, hatte er die Möglichkeit, eine bescheidmäßige Erledigung der Frage der Parteistellung zu erwirken. Zwar beseitigt die rechtliche Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, die Zulässigkeit eines Individualantrages dann nicht, wenn der einzige Zweck des Feststellungsverfahrens darin bestünde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen eine Norm bestehenden Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (VfSlg. 12.227/1989 mwN). Hier lag jedoch ein solcher Feststellungsbescheid tatsächlich bereits vor:
Mit Bescheid vom 12. August 1998 wurde auf dem Grundstück Nr. 81, KG Litzelsdorf, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Schweinestalles mit Lagerhalle samt Düngerstätte sowie Güllegrube erteilt. Mit Eingabe vom 13. März 2000 ersuchte der Antragsteller (Eigentümer des Grundstücks Nr. 76) um die bescheidmäßige Feststellung seiner Parteistellung, da er im Baubewilligungsverfahren keine Gelegenheit gehabt habe, "seinen Standpunkt zu vertreten". Der Bürgermeister der Gemeinde Litzelsdorf stellte mit Bescheid vom 9. Juni 2000 fest, dass der Antragsteller keine Parteistellung hat. Mit Bescheid vom 5. Juli 2000 wies der Gemeinderat der Gemeinde Litzelsdorf die Berufung des Antragstellers ab. Nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges unterließ es der Antragsteller jedoch, den auf §21 Abs1 Z2 und Abs2 Bgld BauG 1997 gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheid der BH Oberwart vom 29. August 2000 beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG zu bekämpfen. Die Behauptung, dass dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Herantragung seiner Bedenken an den Verfassungsgerichtshof zur Verfügung gestanden wäre, ist daher schon aufgrund seines eigenen Vorbringens und des vorgelegten Bescheides widerlegt.
Der Antrag war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß Art19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953f ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Baurecht, Nachbarrechte, Feststellungsbescheid, Parteistellung Baurecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G108.2000Dokumentnummer
JFT_09998873_00G00108_00