RS OGH 1994/8/4 11Os108/94

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Veröffentlicht am 04.08.1994
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Norm

GRBG §2 Abs1

Rechtssatz

Selbst die Fehlerhaftigkeit des ausländischen Auslieferungsverfahrens vermag die Verfolgbarkeit durch österreichische Gerichte, die in ihrer Jurisdiktion lediglich durch die Spezialität der Auslieferung (§ 70 ARHG) eingeschränkt sind, nicht zu beeinträchtigen. Eine derartige Behauptung unterliegt daher nicht der Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061374

Dokumentnummer

JJR_19940804_OGH0002_0110OS00108_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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