Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
Selbst die Fehlerhaftigkeit des ausländischen Auslieferungsverfahrens vermag die Verfolgbarkeit durch österreichische Gerichte, die in ihrer Jurisdiktion lediglich durch die Spezialität der Auslieferung (§ 70 ARHG) eingeschränkt sind, nicht zu beeinträchtigen. Eine derartige Behauptung unterliegt daher nicht der Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061374Dokumentnummer
JJR_19940804_OGH0002_0110OS00108_9400000_002