Norm
ARHG §70Rechtssatz
Selbst eine Fehlerhaftigkeit des ausländischen Auslieferungsverfahrens vermag die Verfolgbarkeit durch österreichische Gerichte nicht zu beeinträchtigen. Diese sind in ihrer Jurisdiktion lediglich durch die Spezialität der Auslieferung eingeschränkt (Art 14 des auch im Verhältnis zu Liechtenstein anwendbaren Eur Auslieferungsabk; § 70 ARHG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0073374Dokumentnummer
JJR_19940804_OGH0002_0110OS00108_9400000_003