Norm
StGB §5 FRechtssatz
Was ein Täter bei der (vom StG verpönten) Tat wußte und wollte, ist kein rechtlicher Schluß, sondern eine Tatsache, die anders als bei einem normativen Begriffsmerkmal keiner rechtlichen Korrektur unterliegen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089050Dokumentnummer
JJR_19940810_OGH0002_0130OS00117_9400000_001