Norm
StPO §252 Abs4Rechtssatz
Das Umgehungsverbot bezieht sich nur auf den Inhalt der unverwertbaren Niederschrift oder Aufzeichnung. Hingegen dürfen sogar die "Verhörspersonen" über andere - nicht auf den Aussageinhalt bezogene - Wahrnehmungen, wie zum Beispiel Aussehen, Verletzungen oder Kleidung der Zeugen, aber auch über Vorgänge, Reaktionen und insbesondere spontan Äußerungen und Mitteilungen, die nicht als Aussage zu werten sind, vernommen werden (JAB 1157 BlgNR 18.GP, 16). Umsoweniger fällt die Vernehmung von nicht zu den "Verhörspersonen" zählenden Zeugen über ihnen außerhalb des Strafverfahrens zugekommene Mitteilungen jener Personen, die vom Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, unter das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098461Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2014