Norm
StPO §323Rechtssatz
Zur bloßen Verdeutlichung der an sich richtigen Rechtsbelehrung ist - sofern zur Behebung von Zweifeln erforderlich - die im Anschluß an die Rechtsbelehrung gemäß § 323 Abs 2 und Abs 3 StPO mit den Geschwornen abzuhaltende Besprechung vorgesehen; eine Nichtigkeit bewirkende Unvollständigkeit der schriftlichen Rechtsbelehrung wird solcherart nicht dargetan.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100701Dokumentnummer
JJR_19940810_OGH0002_0130OS00108_9400000_001