RS OGH 1994/8/10 13Os108/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.1994
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Norm

StPO §323
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Zur bloßen Verdeutlichung der an sich richtigen Rechtsbelehrung ist - sofern zur Behebung von Zweifeln erforderlich - die im Anschluß an die Rechtsbelehrung gemäß § 323 Abs 2 und Abs 3 StPO mit den Geschwornen abzuhaltende Besprechung vorgesehen; eine Nichtigkeit bewirkende Unvollständigkeit der schriftlichen Rechtsbelehrung wird solcherart nicht dargetan.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100701

Dokumentnummer

JJR_19940810_OGH0002_0130OS00108_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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