Norm
StPO §345 Abs1 Z9Rechtssatz
Ein nichtigkeitsbegründender innerer Widerspruch der Antwort der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen liegt nur vor, wenn im Wahrspruch Tatsachen festgestellt worden sind, die nach den Denkgesetzen einander ausschließen und daher nebeneinander nicht bestehen können, nicht hingegen dann, wenn der Wahrspruch der Geschworenen mit den tatsächlichen (oder vom Beschwerdeführer angenommenen) Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht übereinstimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100971Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022