Norm
StGB §133 BRechtssatz
Der Verkauf von auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, ist strafrechtlich anders zu beurteilen, als der Verkauf im Vorbehaltseigentum stehender Waren durch den Endverbraucher. Nur in letzterem Fall ist regelmäßig Veruntreuung anzunehmen, während im Fall eines bestimmungsgemäßen Wiederverkaufs durch den Händler der Eigentumsvorbehalt an der Ware erlischt und nur bei besonderer, ein kommissionsähnliches Verhältnis begründender Vereinbarung auf den Erlös übergeht, der dann seinerseits Gegenstand einer Veruntreuung sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093977Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012