RS OGH 1994/8/18 14Os46/94, 11Os39/05b, 15Os71/12y

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Veröffentlicht am 18.08.1994
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Norm

StGB §133 B
StGB §133 C

Rechtssatz

Der Verkauf von auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, ist strafrechtlich anders zu beurteilen, als der Verkauf im Vorbehaltseigentum stehender Waren durch den Endverbraucher. Nur in letzterem Fall ist regelmäßig Veruntreuung anzunehmen, während im Fall eines bestimmungsgemäßen Wiederverkaufs durch den Händler der Eigentumsvorbehalt an der Ware erlischt und nur bei besonderer, ein kommissionsähnliches Verhältnis begründender Vereinbarung auf den Erlös übergeht, der dann seinerseits Gegenstand einer Veruntreuung sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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