RS OGH 1994/8/25 2Ob594/93, 7Ob2278/96t, 6Ob300/00m, 3Ob8/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1994
beobachten
merken

Norm

KO §31 Abs1 Z1 und Z2 Fall1

Rechtssatz

Zahlungen im Rahmen eines Bestandverhältnisses sind als Zug-um-Zug Leistung der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 erster Fall KO entzogen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 594/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 594/93
  • 7 Ob 2278/96t
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2278/96t
    Vgl; Beisatz: Bei Bestandverhältnissen mit periodischer Bezahlung des Bestandzinses sind Mietzinszahlungen auch dann nicht wegen (vermuteter) Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Begünstigungsabsicht anfechtbar, wenn diese für bestimmte Verrechnungsperioden im nachhinein geleistet wurden. Es darf jedoch die Zahlung für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, daß der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Leistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. (T1)
  • 6 Ob 300/00m
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 300/00m
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine phasenverschobene Zug-um-Zug-Verknüpfung setzt jedenfalls einen engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Leistungen voraus. Bei länger zurückliegenden Rückstandsperioden fehlt der erforderliche enge Zusammenhang der Zahlung mit der Gegenleistung. (T2)
  • 3 Ob 8/10p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 8/10p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064804

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten