Norm
ApothekenG §12Rechtssatz
Der Widerruf einer sogenannten "bedingten Zurücklegungserklärung" einer Konzession stellt kein taugliches Sicherungsmittel dar, zumal weder das angestrebte Gebot, ein Ansuchen auf Erteilung einer Apothekenkonzession, noch das angestrebte Gebot, eine Erklärung nach § 46 Abs 2 ApG zurückzuziehen, ein rückgängig zu machendes Provisorium ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031454Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009