RS OGH 1994/8/29 1Ob551/94, 10Ob8/08m

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Veröffentlicht am 29.08.1994
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Norm

ABGB §871 A

Rechtssatz

Die Anfechtung wegen Irrtums ist stets gegen den Vertragspartner (bzw dessen Gesamtrechtsnachfolger) zu richten; das gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner die Rechte aus dem Vertrag an einen Dritten übertragen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/136
  • 10 Ob 8/08m
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 8/08m
    Beisatz: Hat der Vertragspartner seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte weiter veräußert, so kann der vom Willensmangel Betroffene die Sache dem Dritten erst nach erfolgreicher Anfechtung des Vertrags mit seinem Partner abfordern. (T1); Beisatz: Hier: Anfechtung eines Erbteilungsübereinkommens wegen listiger Irreführung (§ 870 ABGB) beziehungsweise wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037214

Dokumentnummer

JJR_19940829_OGH0002_0010OB00551_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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