Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Die Anfechtung wegen Irrtums ist stets gegen den Vertragspartner (bzw dessen Gesamtrechtsnachfolger) zu richten; das gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner die Rechte aus dem Vertrag an einen Dritten übertragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037214Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00551_9400000_002