Index
L70706 Theater Veranstaltung Steiermark;Norm
VeranstaltungsG Stmk 1969 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Elvira Maria Putz in Frauental, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Juli 2003, Zl. UVS 30.17-5/2003-9, betreffend Beihilfe zu einer Übertretung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin angelastet, sie habe am 23. Jänner 2002 um 15.30 Uhr im Waldcafe P. Herrn S. die näher bezeichneten Unterhaltungsspielapparate Radikal Bikers, TV-Standgerät Twin und Standgerät Flipper aufstellen und betreiben lassen, obwohl sie gewusst habe, dass S. nicht im Besitz der für das Aufstellen und Betreiben der Unterhaltungsspielapparate erforderlichen verwaltungsrechtlichen Bewilligungen gewesen sei. Sie habe S. somit vorsätzlich die Begehung dreier Verwaltungsübertretungen nach § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes erleichtert. Dadurch habe die Beschwerdeführerin § 5a Abs. 1
Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz iVm § 7 VStG verletzt. Gemäß § 37 Abs. 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz wurden über die Beschwerdeführerin drei Geldstrafen im Ausmaß von jeweils EUR 250,-
- (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils fünf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wurde der Beschwerdeführerin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ein Betrag von insgesamt EUR 140,-- vorgeschrieben.
Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/05/0126, wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit dem S. für schuldig erkannt worden war, am 23. Jänner 2002 um 15.30 Uhr im Waldcafe P. die drei auch hier gegenständlichen Unterhaltungsspielapparate ohne die für das Aufstellen und Betreiben erforderlichen veranstaltungsrechtlichen Bewilligungen aufgestellt und betrieben zu haben, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach der Begründung dieses Erkenntnisses, auf die insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist der Tatbestand des § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes nur dann erfüllt, wenn ein Spielapparat ohne Bewilligung aufgestellt und betrieben wird. Aus den Umständen muss daher hervorgehen, dass zur Tatzeit jedem potenziellen Spieler die Inbetriebnahme des Gerätes möglich gewesen ist, wobei es diesbezüglich nicht nur darauf ankommt, dass ein Apparat funktionsfähig ist, also etwa durch Herstellung eines Stromanschlusses jederzeit in Betrieb gesetzt werden kann, sondern auch darauf, dass der Apparat spielbereit ist, dass er also ohne derartige Voraussetzungen für ein Inbetriebnehmen gleich zu einem Spiel verwendet werden kann. Die Erfüllung dieses Tatbestandselementes hat die belangte Behörde aber in Verkennung der Rechtslage nicht festgestellt.
Beihilfe im Sinne des § 7 VStG liegt nur dann vor, wenn die von dem unmittelbaren Täter begangene Tat wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Delikts erfüllt und rechtswidrig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, auf S. 153 f unter E 28 und E 33 zitierte hg. Rechtsprechung).
Die belangte Behörde hat auch im vorliegenden Fall nicht festgestellt, dass die sofortige Bespielbarkeit der gegenständlichen Spielapparate im oben genannten Sinn gegeben war und S. somit den Tatbestand des § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes verwirklicht hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weshalb es sich auch erübrigt, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, wobei Aufwandersatz gemäß § 59 Abs. 1 VwGG nur im beantragten Ausmaß zuzuerkennen war.
Wien, am 18. Mai 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050157.X00Im RIS seit
04.08.2004