RS OGH 1994/8/29 1Ob597/94, 4Ob518/96, 5Ob266/99z, 3Ob185/05k, 6Ob136/07d, 7Ob189/12p, 5Ob110/13g, 9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1994
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Norm

ABGB §883

Rechtssatz

Jedes Formgebot ist auf seinen Zweck zu prüfen, wenn seine Reichweite in Frage steht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 597/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 597/94
  • 4 Ob 518/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
    Vgl auch; Beisatz: Bei Beantwortung der Frage, ob der Formmangel durch Erfüllung geheilt oder nur die Rückforderung ausgeschlossen ist, ist auf den Formzweck abzustellen. (Hier: Bürgschaftserklärung). (T1)
    Veröff: SZ 69/40
  • 5 Ob 266/99z
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 266/99z
    Beisatz: Hier: Übereilungsschutz (SZ 5/305). (T2)
  • 3 Ob 185/05k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 185/05k
    Vgl auch; Beisatz: Die Annahme eines Schenkungsversprechens ohne wirkliche Übergabe bedarf nicht der Form des Notariatsakts, weil der Beschenkte nicht vor Übereilung geschützt werden muss. (T3)
    Veröff: SZ 2005/191
  • 6 Ob 136/07d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 136/07d
    Vgl; Beisatz: Hier: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechend anwendbar. (T4)
  • 7 Ob 189/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 189/12p
    Auch; Veröff: SZ 2013/4
  • 5 Ob 110/13g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
    Vgl auch; Beisatz: Als Vollmacht zum Insichgeschäft bedurfte die vom Kommanditisten dem Abschluss des Schenkungsvertrags erteilte Zustimmung auch nicht des für die Gültigkeit eines Schenkungsvertrags ohne wirkliche Übergabe zufolge § 1 Abs 1 lit d NotAktsG erforderlichen Notariatsakts. (T5); Veröff: SZ 2014/12
  • 9 ObA 110/15i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 110/15i
    Auch; Beisatz: In jedem Einzelfall ist auch zu prüfen, ob ein Schriftformgebot nach dem konkreten Formzweck auch dann eingehalten ist, wenn das eigenhändig unterfertigte Schriftstück bloß unter Einsatz elektronischer Medien übermittelt wird. (T6)
    Beisatz: Der Formzweck der Schriftlichkeit der Kündigung einer Arbeitsvertragspartei liegt wesentlich im Bedürfnis des Empfängers, das Kündigungsschreiben des anderen Vertragsteils physisch in Händen zu haben. (T7)
  • 8 ObA 5/20y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 5/20y
    Beisatz: Hier: Übermittlung eines eingescannten Schreibens per E-Mail genügte dem im Dienstvertrag vereinbarten Formgebot der Schriftlichkeit für die Abgabe einer Nichtverlängerungserklärung, weil es erkennbar auf die Schaffung von – hier bejahter – Rechtssicherheit abzielt, wogegen seine Bedeutung für eine Überprüfung der Berechtigung der Erklärung in den Hintergrund tritt. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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