RS OGH 1994/8/29 1Ob22/94 (1Ob23/94), 2Ob59/07a, 8Ob27/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1994
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Norm

ABGB §1304 A1
ABGB §1312
ABGB §1325 D7

Rechtssatz

Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte es unterließ, Sozialleistungen oder solche der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen, gleichgültig ob es zu einer Zession der Ersatzansprüche gekommen wäre oder nicht. (Ablehnung von EvBl 1965/163)

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 22/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 22/94
    Veröff: SZ 67/135
  • 2 Ob 59/07a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 59/07a
    Vgl; Veröff: SZ 2007/64
  • 8 Ob 27/09t
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 27/09t
    nur: Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte es unterließ, Sozialleistungen oder solche der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen, gleichgültig ob es zu einer Zession der Ersatzansprüche gekommen wäre oder nicht. (T1); Beisatz: Die Sozialversicherung soll nämlich nicht den Schädiger, sondern den versicherten Geschädigten begünstigen. (T2); Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht bei unterlassener Beantragung von Förderungen nach § 21b BPGG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031426

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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