Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte es unterließ, Sozialleistungen oder solche der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen, gleichgültig ob es zu einer Zession der Ersatzansprüche gekommen wäre oder nicht. (Ablehnung von EvBl 1965/163)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031426Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009