Norm
WRG §31 Abs3Rechtssatz
Ordnet die Wasserrechtsbehörde eine Entsorgungsmaßnahme gemäß § 31 Abs 3 WRG unmittelbar an, dann hat sie nach der Durchführung der angeordneten Vorkehrungen die daraus erwachsenen notwendigen und zweckmäßigen Kosten vorzuschreiben; gegen diese Kostenvorschreibung kann nicht Berufung erhoben, wohl aber kann das ordentliche Gericht gemäß § 117 Abs 4 WRG angerufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016