Norm
ABGB §364 B2Rechtssatz
In der Zeit von 22 bis 6 Uhr, in der die Bevölkerung vorwiegend Nachtruhe in Anspruch nimmt, sind selbst mit der üblichen Benützung der Räume verbundene lärmerregende Verrichtungen zu unterlassen, sofern sie wegen der beruflichen Tätigkeit des Verursachers nur zu einer Zeit vorgenommen werden könnten, zu der die übrigen Hausbewohner nach allgemeinem Brauch Anspruch auf Ruhe haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037207Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014