RS OGH 1994/8/29 1Ob594/94, 1Ob262/97d, 3Ob93/14v

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Veröffentlicht am 29.08.1994
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Norm

ABGB §364 B2
EGVG ArtVIII

Rechtssatz

In der Zeit von 22 bis 6 Uhr, in der die Bevölkerung vorwiegend Nachtruhe in Anspruch nimmt, sind selbst mit der üblichen Benützung der Räume verbundene lärmerregende Verrichtungen zu unterlassen, sofern sie wegen der beruflichen Tätigkeit des Verursachers nur zu einer Zeit vorgenommen werden könnten, zu der die übrigen Hausbewohner nach allgemeinem Brauch Anspruch auf Ruhe haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 594/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 594/94
    Veröff: SZ 67/138
  • 1 Ob 262/97d
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 262/97d
    Beisatz: Auch die Tatsache, daß ein möglicherweise sonst zulässiges Geräusch infolge der Bauart des Hauses (namentlich mangelnder Schalldichtheit) weitergeleitet wird, geht zu Lasten des Lärmerregers. (T1) Veröff: SZ 70/201
  • 3 Ob 93/14v
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 93/14v
    Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037207

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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