Norm
ABGB §364 Abs2 B2Rechtssatz
In der wiederholten und empfindlichen Störung der Nachtruhe (22.00 - 6.00) von Hausbewohnern kann in der Regel eine ortsübliche Immission nicht erkannt werden. Die objektive Erhöhung des Grundgeräuschpegels muß zu einer subjektiven Lästigkeit für normal empfindliche Menschen führen, wodurch deren Ruhebedürfnis und Schlafbedürfnis wesentlich gestört wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wesentlichkeit der Einwirkung, Geräusche, Lärmimmissionen, LärmbelästigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.12.2021