RS OGH 1994/8/30 5Ob539/94, 10Ob61/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1994
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Norm

UVG §21
UVG §22

Rechtssatz

Die in § 21 UVG normierte Mitteilungspflicht sowie die damit zusammenhängende Ersatzpflicht nach § 22 UVG sollen nicht diejenige Person treffen, die bloß tatsächlich mit der Pflege und Erziehung des in Genuss von Unterhaltsvorschüssen stehenden Kindes befasst ist, sondern den Obsorgeberechtigten beziehungsweise Obsorgepflichtigen, der sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen kann, dadurch aber nicht von seinen Mitteilungspflichten und Ersatzpflichten befreit wird. Den tatsächlichen Verhältnissen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn Eltern das Obsorgerecht zusteht, faktisch jedoch nur einer von ihnen die Pflege und Erziehung ausübt, wie dies vor allem im Stadium zwischen Auflösung der Ehe und Zuteilung des Obsorgerechtes vorkommt. In einem solchen Fall erscheint es gerechtfertigt, den faktisch nicht mit der Pflege und Erziehung des Kindes befassten Elternteil von der Mitteilungspflicht zu entbinden, da ihn das Vertrauen auf die Pflichterfüllung des anderen in aller Regel ohnehin exculpieren würde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 539/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 539/94
  • 10 Ob 61/08f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 61/08f
    nur: Die in § 21 UVG normierte Mitteilungspflicht sowie die damit zusammenhängende Ersatzpflicht nach § 22 UVG sollen nicht diejenige Person treffen, die bloß tatsächlich mit der Pflege und Erziehung des in Genuss von Unterhaltsvorschüssen stehenden Kindes befasst ist, sondern den Obsorgeberechtigten beziehungsweise Obsorgepflichtigen, der sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen kann, dadurch aber nicht von seinen Mitteilungspflichten und Ersatzpflichten befreit wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076776

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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