Norm
TirGVG allgRechtssatz
Ist fraglich, ob das TirGVG 1983 idF Nov 1991 bzw das neue TirGVG 1993 anzuwenden ist und hängt die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs davon ab, ob das betroffene Grundstück unter jene gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen fällt, deren Vorliegen allein die Grundverkehrsbehörde zu beurteilen hat, dann muß es auch der Grundverkehrsbehörde überlassen bleiben, die Entscheidung über das anzuwendende Recht zu treffen. Dem Grundbuchsgericht kommt insoweit keine Entscheidungskompetenz zu; es hat den Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs dadurch Rechnung zu tragen, daß es die Verbücherung von der Vorlage eines Genehmigungsbescheides der Grundverkehrsbehörde oder einer sonst die Zweifel beseitigenden Bestätigung abhängig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066165Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014