RS OGH 1994/8/30 5Ob86/94

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z1

Rechtssatz

Daß ein späterer Dachbodenausbau mit den übrigen Miteigentümern ursprünglich nicht erörtert, vertraglich vereinbart oder vorbehalten wurde, reicht als Versagungsgrund nicht aus. Ausschlaggebend sind nicht Verminderungen des Nutzwertes, sondern des Verkehrswertes anderer Wohnungseigentumseinheiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083259

Dokumentnummer

JJR_19940830_OGH0002_0050OB00086_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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