RS OGH 1994/8/30 5Ob60/94, 6Ob73/14z

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Norm

TirGVG allg
TirGVG §2 Abs3
TirGVG §3
TirGVG 1993 §31
TirGVG 1993 §32
TirGVG 1993 §40

Rechtssatz

Ob überhaupt Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit der gegenständlichen Grundstücksteilung, konkret an der Anwendbarkeit des TirGVG 1983 idF der Nov 1991 bestehen können, ist anhand der Bestimmungen des neuen TirGVG 1993 zu beurteilen. Auch die neuen Vorschriften über Grundbuchseintragungen (§§ 31 und 32 TirGVG 1993) halten daran fest, daß das dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt und insbesondere das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf, solange weder eine rechtskräftige grundverkehrsbehördliche Genehmigung noch ein Negativbescheid oder eine von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung des Rechtserwerbers über die Erfüllung bestimmter Erwerbsvoraussetzungen vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 60/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 60/94
  • 6 Ob 73/14z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 73/14z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: § 71 Abs 3 und Abs 4 Steiermärkische Gemeindeordnung, aufsichtsbehördliche Genehmigung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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