Norm
TirGVG allgRechtssatz
Ob überhaupt Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit der gegenständlichen Grundstücksteilung, konkret an der Anwendbarkeit des TirGVG 1983 idF der Nov 1991 bestehen können, ist anhand der Bestimmungen des neuen TirGVG 1993 zu beurteilen. Auch die neuen Vorschriften über Grundbuchseintragungen (§§ 31 und 32 TirGVG 1993) halten daran fest, daß das dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt und insbesondere das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf, solange weder eine rechtskräftige grundverkehrsbehördliche Genehmigung noch ein Negativbescheid oder eine von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung des Rechtserwerbers über die Erfüllung bestimmter Erwerbsvoraussetzungen vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066162Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014