Norm
TirGVG allgRechtssatz
Die Rechtsansicht, daß nicht erst das Verfügungsgeschäft, sondern bereits das Verpflichtungsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, läßt sich mit den erforderlichen Modifikationen auch auf sonstige genehmigungspflichte "Rechtsvorgänge" übertragen, wie sie ausdrücklich in den Bestimmungen über die Verbücherung eines dem TirGVG 1993 unterliegenden Rechtserwerbs erwähnt werden (§ 31 Abs 3 TirGVG 1993).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066168Dokumentnummer
JJR_19940830_OGH0002_0050OB00060_9400000_003