RS OGH 1994/8/31 8ObA223/94, 1Ob229/97a, 8ObA214/98y, 9ObA325/99f, 9ObA332/99k, 1Ob8/02m, 9ObA11/05s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1994
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §863 L
ABGB §867
VBG §36 Abs1

Rechtssatz

Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht des zuständigen Ministeriums zum Abschluß von Sonderverträgen normiert § 36 Abs 1 VBG 1948 in völlig eindeutiger Weise. Auch eine langwährende betriebliche Übung kann dann keine Ansprüche begründen, wenn sie auf gesetzwidrigen Handeln eines Organes des Bundes beruht.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 223/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 223/94
    Veröff: SZ 67/141
  • 1 Ob 229/97a
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 229/97a
    Vgl; nur: Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. (T1)
  • 8 ObA 214/98y
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 214/98y
    nur T1; Beisatz: Hiebei muß es sich um eindeutige Anordnungen handeln, die keinen Zweifel am Umfang der eingeräumten Vertretungsmacht übrig lassen. (T2); Veröff: SZ 72/114
  • 9 ObA 325/99f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 325/99f
    Beisatz: Hier: Mangels Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen keine Mehrleistungszulage nach § 18 Gehaltsgesetz für Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung bis zum Inkrafttreten des PoststrukturG (1.5.1996), gemäß dem sie Arbeitnehmer der - privaten - Post und Telekom Austria AG wurden. (T3)
  • 9 ObA 332/99k
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 332/99k
    Auch; Beisatz: Bei der Bestimmung des § 70 Abs 1 Bundesforstegesetz 1996 handelte es sich - ähnlich der Bestimmung des § 36 Abs 1 VBG - nicht um eine bloße Formalvorschrift, sondern um eine Einschränkung der Vertretungsmacht der Organe. (T4) Beisatz: Mangels Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entstand bis zur Ausgliederung vor dem 1.1.1997 für Arbeitnehmer der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer "Weihnachtsbelohnung", welche gemäß § 13 Abs 1 Bundesforstegesetz 1996 von der Österreichischen Bundesforste AG zu übernehmen war. (T5)
  • 1 Ob 8/02m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 8/02m
    Vgl
  • 9 ObA 11/05s
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 ObA 11/05s
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schlüssige Zustimmung zum Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrags. (T6)
  • 9 ObA 33/05a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 33/05a
    Vgl auch
  • 9 ObA 104/11a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2012 9 ObA 104/11a
    Vgl auch; Beisatz: Dass die Geschäftsanteile einer ausgegliederten Gesellschaft zu 100 % im Eigentum des Bundes stehen, betrifft Fragen des Innenverhältnisses und nicht ihr Außenverhältnis gegenüber den Arbeitnehmern. (T7); Beisatz: Die Einschränkung, dass gesetzwidriges Handeln von Organen des Bundes eine Betriebsübung nicht begründen könne, muss auf den Fall reduziert werden, in dem der öffentliche Dienstgeber (im Dienstverhältnis) fortbesteht. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029319

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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