RS OGH 1994/8/31 8ObS6/94

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Veröffentlicht am 31.08.1994
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Norm

IESG §2 Z3

Rechtssatz

Sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung bedeutet, daß die Ansprüche dieser Personen zwar prinzipiell wie Arbeitnehmeransprüche zu behandeln sind, daß aber den Besonderheiten der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse Rechnung getragen werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077398

Dokumentnummer

JJR_19940831_OGH0002_008OBS00006_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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