Norm
AngG §29 Abs2 II6Rechtssatz
Der Dreimonatszeitraum beginnt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch wenn zu diesem Zeitpunkt keine Entgeltzahlungspflicht besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Fälligkeit, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Entlassung, Austritt, Entschädigung, Schadenersatz, Kündigungsentschädigung, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Zeitraum, Frist, GeltendmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028608Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_008OBA00268_9400000_001