RS OGH 1994/8/31 8ObA268/94, 8ObA124/02x

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Veröffentlicht am 31.08.1994
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Norm

AngG §27 Z5 E5a

Rechtssatz

Die Dienstverhinderung durch Untersuchungshaft ist als "Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit" im Sinne des § 27 Z 5 AngG zu qualifizieren. Wird die Entlassung vor Verstreichen der "erheblichen Zeit", als deren Untergrenze vierzehn Tage anzusehen sind, ausgesprochen, ist sie unberechtigt, auch wenn die Untersuchungshaft dennoch länger dauert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, längere Freiheitsstrafe, U - Haft, Haft, Gefängnis, Strafhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029573

Dokumentnummer

JJR_19940831_OGH0002_008OBA00268_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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