Norm
AngG §27 Z5 E5aRechtssatz
Die Dienstverhinderung durch Untersuchungshaft ist als "Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit" im Sinne des § 27 Z 5 AngG zu qualifizieren. Wird die Entlassung vor Verstreichen der "erheblichen Zeit", als deren Untergrenze vierzehn Tage anzusehen sind, ausgesprochen, ist sie unberechtigt, auch wenn die Untersuchungshaft dennoch länger dauert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, längere Freiheitsstrafe, U - Haft, Haft, Gefängnis, StrafhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029573Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_008OBA00268_9400000_002