Norm
ZPO §503 FRechtssatz
Ist die Rechtsrüge in der Revision zulässig ausgeführt und eine erhebliche Rechtsfrage releviert, ist die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber in seiner vom Gericht zweiter Instanz für zulässig erklärten Revision geltend gemachten Gründe zu prüfen (vgl Petrasch, EvBl 1989/747).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043707Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018