Norm
WEG 1975 §16Rechtssatz
§ 16 WEG bestimmt die Bildung von Rücklagen ausschließlich für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten. Nur in diesem Umfang stellt die Rücklage ein gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer dar, das gesondert zu verwahren ist (MietSlg 40648/37).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083315Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_0080OB00004_9400000_003