Norm
ArbVG §121 Z3Rechtssatz
Aus dem Zusammenspiel des § 122 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit Abs 2 ArbVG mit § 121 Z 3 ArbVG ist zu folgern, daß beharrliche Ehrverletzungen, die zwar nicht so schwerwiegend sind, daß sie die Entlassung rechtfertigen, den Betriebsinhaber aber zur Kündigung des Betriebsratsmitgliedes berechtigen können, weil ihm aus Gründen der Arbeitsdisziplin seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist. (Hier: beleidigende Polemik eines Betriebsratsmitgliedes in einer Kundmachung gegenüber der Gattin des Geschäftsführers trotz mehrfacher vorangegangener Mahnungen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051320Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_008OBA00204_9400000_002