Norm
StPO §321 Abs2 BRechtssatz
Die Inhaltsfordernisse der schriftlichen Rechtsbelehrung sind (nach wie vor) in § 321 Abs 2 StPO abschließend umschrieben. Die im § 323 Abs 2 StPO seit dem StPÄG 1993 nunmehr ausdrücklich angeordnete Belehrung der Geschworenen über das Wesen der freien Beweiswürdigung beliebt daher der mündlichen Besprechung durch den Vorsitzenden vorbehalten, deren protokolarische Beurkundung das Gesetz nur im (hier nicht aktuellen) Fall des § 327 StPO vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100909Dokumentnummer
JJR_19940906_OGH0002_0140OS00083_9400000_001