RS OGH 1994/9/6 14Os83/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1994
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Norm

StPO §321 Abs2 B
StPO §323 Abs2

Rechtssatz

Die Inhaltsfordernisse der schriftlichen Rechtsbelehrung sind (nach wie vor) in § 321 Abs 2 StPO abschließend umschrieben. Die im § 323 Abs 2 StPO seit dem StPÄG 1993 nunmehr ausdrücklich angeordnete Belehrung der Geschworenen über das Wesen der freien Beweiswürdigung beliebt daher der mündlichen Besprechung durch den Vorsitzenden vorbehalten, deren protokolarische Beurkundung das Gesetz nur im (hier nicht aktuellen) Fall des § 327 StPO vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100909

Dokumentnummer

JJR_19940906_OGH0002_0140OS00083_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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