Norm
StGB §131Rechtssatz
Das Losreißen von einer Person ist nicht in jedem Falle mit einer Gewaltanwendung gegen die Person des Festhaltenden verbunden. Ob der mit einem Losreißen einhergehende Kraftaufwand des Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ist im Einzelfall jeweils besonders zu prüfen. Inhaltsleere Umschreibungen reichen dazu nicht aus, vielmehr sind zu einer sachgerechten Beurteilung nähere Feststellungen erforderlich, namentlich über die Art und Intensität des Zugriffs, der dagegen gerichteten Körperbewegungen des Täters, deren Auswirkungen auf den Festhaltenden, dessen Reaktionen uä (hier: das Erfassen des Täters durch den Kaufhausdetektiv nur für ganz kurze Zeit und mit geringer Intensität am Oberarm, sodaß es jenem schon durch den Einsatz ganz unerheblicher physischer Kraft möglich war, sich dessen Zugriff zu lösen, ist noch keine im Sinne des § 131 StGB qualifizierende Gewaltanwendung gegen die Person).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093571Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016