Norm
MRG §27 Abs3Rechtssatz
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG gilt auch für die Rückforderung von gegen das WGG verstoßenden Entgelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070334Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013