RS OGH 1994/9/6 5Ob71/94 (5Ob72/94), 5Ob2355/96a, 5Ob78/00g, 5Ob22/08h, 8Ob12/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1994
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Norm

MRG §27 Abs3
WGG 1979 §20 Abs1

Rechtssatz

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG gilt auch für die Rückforderung von gegen das WGG verstoßenden Entgelten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 71/94
    Entscheidungstext OGH 06.09.1994 5 Ob 71/94
  • 5 Ob 2355/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2355/96a
  • 5 Ob 78/00g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 78/00g
    Auch
  • 5 Ob 22/08h
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 22/08h
    Auch; Beisatz: Auf die Rückforderung zulässig vereinbarter Leistungen, auch wenn diese Entgelt sind, konkret auf Rückzahlungsansprüche nach § 17 WGG, die erst mit Beendigung des Bestandverhältnisses entstehen, ist § 27 Abs 3 MRG jedoch nicht anwendbar, handelt es sich doch bei diesen Ansprüchen nicht um Rückforderungsansprüche von gegen das WGG verstoßenden Entgelten. Auch § 27 Abs 3 MRG unterwirft der dreijährigen Verjährungsfrist nur Rückforderungsansprüche von Leistungen, deren Forderung gesetzwidrig war. (T1)
  • 8 Ob 12/13t
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 12/13t
    Vgl; Beisatz: Analoge Geltung des § 27 Abs 3 MRG außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070334

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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